AGB

Vorbemerkungen

Lutz Zurmühlen ist als Einzelunternehmer in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (Provision) tätig.  Lutz Zurmühlen versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.

Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.

Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler – nachstehend Zurmühlen Immobilien genannt - und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer sowie der Vermieter als auch der Mieter, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.

Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint.

Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

Zustandekommen des Maklervertrages

Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Maklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass Zurmühlen Immobilien ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Zeitung, Aushang), dabei als Makler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B. Exposé). In diesem Falle kommt der Maklervertrag mündlich und konkludent zustande.

Im Falle eines Mietobjektes ist, wenn ein Provisionsanspruch gegenüber dem Wohnungssuchenden entstehen soll, ein Suchauftrag des Wohnungssuchenden für das Zustandekommen eines Maklervertrages in Textform erforderlich. Der konkludente Abschluss eines Maklervertrages zwischen einem Wohnungssuchenden und einem Makler ist nicht möglich.

Der Maklervertrag zwischen einem Vermieter und Zurmühlen Immobilien kommt mit Erteilung des Auftrages durch den Vermieter und Annahme durch Zurmühlen Immobilien zustande.
Sollte ein schriftlicher Maklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.

Vollmacht des Verkäufers / Vermieters

Der Verkäufer erteilt Zurmühlen Immobilien Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.

Gegenseitige Verpflichtung

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.

Vorkenntnis des Interessenten

Der Kunde erkennt das Angebot von Zurmühlen Immobilien als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben oder ein e-Mail an Zurmühlen Immobilien. Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis zu berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Maklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.

Verbot der Weitergabe von Informationen

Sämtliche Informationen, die der Kunde von Zurmühlen Immobilien erhält, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jegliche Information ohne schriftliche Zustimmung von Zurmühlen Immobilien an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber von Zurmühlen Immoblien ab, so ist der Kunde verpflichtet, Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer gegenüber Zurmühlen Immobilien zu leisten.

Doppeltätigkeit des Maklers

Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf Zurmühlen Immobilien sowohl für den Verkäufer als auf Käufer provisionspflichtig tätig werden.
Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf Zurmühlen Immobilien nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.

Ersatzgeschäft – Folgegeschäft

Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber von Zurmühlen Immobilien und dem Kunden von Zurmühlen Immobilien oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zu Stande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber Zurmühlen Immobilien zur Zahlung der Provision verpflichtet.

Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber von Zurmühlen Immobilien und dem Maklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Maklerkunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet. Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet, die Provision an Zurmühlen Immobilien zu bezahlen.

Desweiteren gilt diese Regelung, wenn anstatt des Kaufvertrages ein Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt oder umgekehrt.

Maklerprovision

Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz.

Unsere Provisionen sind verhandelbar.

Bei Einfamilienhäusern und Wohnungen wird mit Verkäufer und Käufer jeweils ein Vertrag mit gleich hoher Provisionsregelung getroffen!

Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung von Zurmühlen Immobilien ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag zu Stande kommt.

Die Maklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag).

Pauschaler Aufwendungsersatz

Zurmühlen Immobilien steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass Zurmühlen Immobilien objektiv die Zusammenarbeit und Vermarktung nicht mehr zugemutet werden kann.

Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages

Der Provisionsanspruch von Zurmühlen Immobilien entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.

Informationsklausel

Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber Zurmühlen Immobilien unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll Zurmühlen Immobilien die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist. Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages Zurmühlen Immobilien für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.

Haftung und Haftungsbegrenzung

Die Haftung von Zurmühlen Immobilien ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.

Zurmühlen Immobilien hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben und Unterlagen nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Zurmühlen Immobilien hat die Angaben und Unterlagen weitergegeben, die vom Verkäufer oder Vermieter/Verpächter oder einem beauftragten Dritten an Zurmühlen Immobilien zur Vermarktung übergeben wurden. Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben und Unterlagen zu überprüfen. Für deren Richtigkeit übernimmt Zurmühlen Immobilien keine Haftung.

Verjährung

Ansprüche des Kunden gegenüber Zurmühlen Immobilien verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so tritt diese in Kraft.

Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Maklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam. Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Zurmühlen Immobilien in Ludwigsburg.